Fa'in `Uthira `Alaá 'Annahumā Astaĥaqqā 'Ithmāan Fa'ākharāni Yaqūmāni Maqāmahumā Mina Al-Ladhīna Astaĥaqqa `Alayhim Al-'Awlayāni Fayuqsimāni Billāhi Lashahādatunā 'Aĥaqqu Min Shahādatihimā Wa Mā A`tadaynā 'Innā 'Idhāan Lamina Až-Žālimīna (Al-Mā'idah: 107). |
[5.107] Wenn es aber bekannt wird, daß die beiden (Zeugen) sich der Sünde schuldig gemacht haben, dann sollen zwei andere an ihre Stelle treten aus der Zahl derer, gegen welche die zwei ausgesagt haben, und die beiden (späteren Zeugen) sollen bei Allah schwören: «Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrhaftiger als das Zeugnis der beiden (früheren), und wir sind nicht unredlich gewesen; wahrlich, wir gehörten sonst zu den Ungerechten.» |